Eichstätt. – Lockerungen für die Gastronomie, Clubs dürfen wieder öffnen, Großveranstaltungen bis 25.000 Menschen sind wieder möglich, Lockerungen für den Schulsport: Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 15. BayIfSMV wurde erneut geändert und ist seit heute 4. März 2022 in Kraft getreten. Das Landratsamt Eichstätt hat heute die Regelungen angepasst und bekannt gegeben.
Hier die wichtigsten Änderungen:
1. Für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens gilt statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel. Auch reine Schankwirtschaften dürfen unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G, Tanzverbot sowie Verbot von lauter Musikbeschallung) wieder öffnen.
2. Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen künftig unter den Bedingungen von 2G plus wieder öffnen, also für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem aktuellem Test (bzw. mit Boosterimpfung). In Clubs und Diskotheken besteht dabei für die Besucher keine Maskenpflicht.
3. Soweit bisher Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen und Einrichtungen bestehen, so betragen diese künftig einheitlich 75 Prozent der Kapazität. Die absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen bleibt unverändert.
4. In den Schulen entfällt generell die Maskenpflicht während des Sportunterrichts.
Das Bürgertelefon des Landratsamtes steht weiterhin für Fragen nichtmedizinischer Art rund ums Thema Corona unter 08421/70-500 oder E-Mailbuergertelefon@lra-ei.bayern.de zur Verfügung.