Eichstätt. – Aus Rücksichtnahme: Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind.
Die Bestimmungen gelten für folgende Tage:
- Aschermittwoch (2. März 2022) von 2 Uhr bis 24 Uhr
- Gründonnerstag (14. April 2022) von 2 Uhr bis 24 Uhr
- Karfreitag (15. April 2022 von 0 Uhr bis 24 Uhr
- Karsamstag (16. April 2022 von 0 Uhr bis 24 Uhr
Das betrifft zum Beispiel Tanzveranstaltungen, die Öffnung und den Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig. Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.